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Erben und vererben

Die Erbfolge ist genau festgelegt und teilt die Verwandten in vier Ordnungen ein. Die erste Ordnung besteht aus den leiblichen und adoptierten Kindern und deren Nachkommen. Eltern, Geschwister und deren Kinder bilden die zweite und Großeltern die dritte Ordnung. Die vierte Ordnung bezieht sich auf Urgroβeltern und deren Kinder. Auch über das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartner des Verstorbenenn lässt das Gesetz keinen Zweifel. Neben den Kindern ist er zu einem Viertel erbberechtigt. Von Eltern, Großeltern und deren Kindern erbt der Ehegatte je die Hälfte deren Anteile. Das Vorhandensein von Kindern schließt alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus. Das Erbe wird zu gleichen Teilen auf die Kinder verteilt. Auch Großeltern können nur erben, wenn keine Kinder oder Eltern und Geschwister des Verstorbenen vorhanden sind. Falls aber weder Verwandte der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte alles allein.

Tritt ein Erbfall ein, kann der gesetzliche Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Innerhalb von sechs Wochen muss er entscheiden, was er tun will. Nach einer Annahme kann er sich nicht mehr umentscheiden. Falls der Verstorbene vor seinem Tod im Ausland gelebt hat oder der Erbe sich im Ausland befindet, beträgt die Frist sechs Monate. Wer ein Erbe ausschlagen will, muss dem Nachlassgericht eine Erklärung dazu abgeben. Wer nicht einverstanden ist mit der Annahme eines Erbes und diese anfechten will, kann dies ebenfalls binnen sechs Wochen tun, im Falle des im Ausland lebenden Erben sind es sechs Monate.

In verschiedenen Fällen werden Personen als erbunwürdig bezeichnet: Wer versucht hat, den Erblasser vorsätzlich zu täuschen oder ihn dazu gezwungen hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, auch wer den Verstorbenen zu töten versucht oder tatsächlich getötet hat, ist erbunwürdig. Auch Urkundenfälschung und ähnliche Straftaten können zur Erbunwürdigkeit führen, welche durch Anfechtung des Erbes geltend gemacht wird.

Testamentsvorgaben im deutschen Erbrecht

Im deutschen Erbrecht gibt es einige Testamentsvorgaben, über die man sich bei der Erstellung des eigenen Testaments zwar hinwegsetzen kann, die aber dennoch Beachtung finden werden, wenn man erst einmal den letzten Atemzug getan hat. Denn ob man nun will oder nicht, um einige Testamentsvorgaben kommt man in der Regel einfach nicht umhin. Der Alleinerbe, wie man ihn aus den einschlägigen Serien oder Filmen kennt, gehört der Fiktion genauso an, wie das Enterben, dass vom Vater an seinen Sohn als Drohung herangetragen wird. Das Gesetz hat diese Umstände geregelt und das Erbrecht weiß sehr genau, wie damit umgegangen werden muss.

Ein Testament schon zu Lebzeiten zu erstellen, erfordert das Auseinandersetzen mit dem eigenen Ableben. Viele Menschen tun sich hier verständlicherweise sehr schwer, denn wer denkt schon an den Tod, wenn er sich in der Blüte des Lebens befindet. Wer kein Testament hinterlässt, auf den wird in der Regel jedoch das gesetzliche Erbrecht angewendet. Es regelt sowohl wer als Verwandter des Verstorbenen ein Erbe erhält als auch die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der Ehegatte würde in diesem Fall die Hälfte des Erbes erhalten, die Kinder zu gleichen Teilen die übrige Hälfte. Bei zwei Kindern wäre es also jeweils ein Viertel, bei drei Kindern ein Drittel, usw. Wer mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, der sollte ein Testament aufsetzen. Testamente unterliegen in Deutschland der Testierfreiheit. Sie können also im Grunde enthalten was man möchte. Dabei zu beachten ist jedoch, dass die Testierfreiheit von den Pflichtteilsberechtigten eingeschränkt werden kann. Die Pflichtteilsberechtigten sind die Personen, denen in jedem Fall ein Teil des Erbes, der sogenannte Pflichtteil zusteht. Es handelt sich dabei um die Abkömmlinge, den Ehegatten und die Eltern des Verstorbenen. Diese Personen können nur unter sehr schwierigen Umständen, oftmals jedoch gar nicht  vom Erbe ausgeschlossen also letztendlich komplett enterbt werden.

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